Tara-Tasten-Verordnung

Die Bundesregierung hat eine Novelle zum Maß- und Eichgesetz (MEG) beschlossen, die mehrere Änderungen enthält, die für zahlreiche Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) aus verschiedenen Branchen von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere:

  • Die Verpflichtung zur Nettoverwiegung beim Verkauf loser Waren (neu § 43, auch bekannt als „Tara-Pflicht“ oder „Tara Tasten Verordnung“), die bereits am Freitag von verschiedenen Online-Medien aufgegriffen wurde. Weitere Informationen finden sich in den aktuellen Presseaussendungen von HBM Mitterlehner (Link zu Mitterlehner) und HBM Hundsdorfer (Link zu Hundsdorfer).
  • Neuerungen bei den gesetzlich vorgeschriebenen Maßeinheiten (Änderungen in den §§ 1 und 2).
  • Geänderte Eichpflichten und Nacheichfristen für bestimmte Geräte (Änderungen in den §§ 8 bis 17 und 65).
  • Erleichterungen beim Import von Messgeräten aus dem EU-Binnenmarkt (neu § 38 Abs. 9).
  • Ein neues Zulassungs- und Prüfsystem für private Eichstellen (Änderungen in § 35 und § 67). Für die erste Hälfte des Jahres 2011 sind weitere Diskussionen über die Durchführungsmaßnahmen zu erwarten. Betroffene werden rechtzeitig die Möglichkeit haben, ihre Anregungen einzubringen.
  • Änderungen beim vorübergehenden Sicherungszeichen (neu § 45).

Der heute beschlossene Text (inklusive Materialien), zusätzliche Informationen sowie bedeutende Verbesserungen, die die WKÖ im Vergleich zum Begutachtungsentwurf erreicht hat, sind hier verfügbar.

Die Novelle soll voraussichtlich bald vom Parlament verabschiedet und bis Ende des Jahres oder Anfang 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Mit weiteren Änderungen ist nicht zu rechnen. Die Übergangsfrist für den Einsatz von Tara-fähigen Waagen endet am 31.12.2011, während jene für nicht-tarierungsfähige Waagen am 31.12.2015 endet.

Gerne stellen wir Ihnen auch die Presseaussendungen von SPÖ-Wirtschaftssprecher Christoph Matznetter und ÖVP-Seniorensprecherin Gertrude Aubauer zum gestrigen Nationalratsbeschluss der Tara-Bestimmung in der Novelle zum Maß- und Eichgesetz zur Verfügung. Der Wortlaut des neuen § 43 MEG hat sich gegenüber dem Regierungsentwurf (Ministerratsbeschluss) nicht geändert:

§ 43. (1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen zur Preisermittlung nur Nettogewichtswerte verwendet werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für:

  • das Mitwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
  • den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
  • vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
  • handelsübliche Schutzpapiere für lose Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.

Ab dem 1. Januar 2012 ist dieser Bestimmung durch Betätigen der sogenannten „Tara-Taste“ nachzukommen.

Alternativ kann diese Verpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass im Artikelstamm eines Produkts (z.B. einer bestimmten Wurstsorte) das Gewicht des standardmäßig für dieses Produkt verwendeten Verpackungsmaterials gespeichert wird. Dieses wird dann automatisch bei der Preisermittlung für dieses Produkt von der Waage abgezogen. Ein zusätzliches Drücken der Tara-Taste während des Wiegevorgangs wäre dann nicht mehr erforderlich.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat das Wirtschaftsministerium kontaktiert, um zu bestätigen, dass dieses Vorgehen im Einklang mit den neuen gesetzlichen Anforderungen steht.

Presseaussendung Matznetter: (Link zu Matznetter)

Presseaussendung Aubauer: (Link zu Aubauer)