Eichpflicht für Viehwaagen
Sollten in Ihrem Betrieb Angaben zum Lebendgewicht von Schlachtrindern erfasst oder protokolliert werden, weist die Agrarmarkt Austria (AMA) insbesondere auf die Mindestvoraussetzungen gemäß Punkt 5.4.1 der Neufassung der Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung hin, wie sie im Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 1/2012 (Klassifizierungsrichtlinie) festgelegt sind. Demnach muss die für die Lebendverwiegung verwendete Waage geeicht sein und ihre Tara korrekt eingestellt haben.
Lebendgewichte, die auf einer ungeeichten Waage ermittelt wurden, dürfen im Rahmen der Schlachtrinderklassifizierung weder erfasst noch protokolliert werden.
Eine abweichende Vorgehensweise verstößt nicht nur gegen die Klassifizierungsrichtlinie, sondern auch gegen § 8 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes (MEG, BGBl. I Nr. 152/1950 idgF.), der vorschreibt, dass Viehwaagen der Eichpflicht unterliegen, wenn sie nicht ausschließlich für den innerbetrieblichen Verkehr verwendet werden.
Für Rückfragen steht Frau DI Roselieb unter Tel. 01/33151/219 gerne zur Verfügung.